Starten Sie mit attraktiven Förderungen in die E-Mobilität.
Elektrifizierte Fahrzeuge von Mercedes-Benz.

Beim Kauf neuer elektrifizierter Mercedes-Benz Modelle profitieren Sie dank Umweltbonus/Innovationsprämie aktuell von zusätzlichen Vergünstigungen.
Bis zu 9.000 Euro Umweltbonus/Innovationsprämie
Für neue vollelektrische Fahrzeuge mit einem ...
· Nettolistenpreis von < 40.000 Euro beträgt der Umweltbonus als „Innovationsprämie“ 9.000 Euro (Bundesanteil: 6.000 Euro, Herstelleranteil: 3.000 Euro).
· Nettolistenpreis von > 40.000 Euro bis max. 65.000 Euro beträgt der Umweltbonus als „Innovationsprämie“ 7.500 Euro (Bundesanteil: 5.000 Euro, Herstelleranteil: 2.500 Euro).
Übersicht Förderprämien
Kfz-Steuerbefreiung für bis zu 10 Jahre
Reduzierte Dienstwagenbesteuerung
Lokale Förderungen
Förderung privater Ladeinfrastruktur
Beantragen Sie ab sofort Ihre staatliche Förderung. Bestellen Sie Ihre Ladestation bei unserem Partner The Mobility House. Mit Anschaffung der innogy eBox smart oder innogy eBox professional können Sie sich Ihren Zuschuss von 900 Euro sichern.
Mehr Informationen zu den Modellen erhalten Sie online:
Hinweis: Alle Angaben zu Förderungen sind als unverbindliche Hinweise zu verstehen. Die Mercedes-Benz Group AG übernimmt keine Garantie für die Gewährung von Fördermaßnahmen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren Mercedes-Benz Partner.
Weitere Förderungen nutzen.
Auch als Leasingnehmer können Sie von weiteren Förderungen für Elektromobilität profitieren und so Ihre Kosten reduzieren. Für eine Übersicht aller regionalen Fördermittel können Sie das Fördermittel-Tool unseres Partner The Mobiliy House nutzen.
Förderdatenbank.
[1] Der Kauf und die Zulassung von neuen vollelektrischen Fahrzeugen und Plug-In-Hybrid Fahrzeugen wird im Rahmen des Umweltbonus gefördert. Die Förderung leisten Automobilhersteller und Bund grundsätzlich zur Hälfte für Neufahrzeuge, die auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen. Im Rahmen der "Innovationsprämie" wird der Bundesanteil am Umweltbonus für förderfähige Fahrzeuge befristet verdoppelt. Die Bundesregierung hat beschlossen, die ursprüngliche Frist für den Auslauf der "Innovationsprämie" aufzuheben und die "Innovationsprämie" nun bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Der Anteil des Herstellers am Umweltbonus wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen. Unter gewissen Voraussetzungen gilt der Umweltbonus auch für vollelektrische und Plug-in-Hybrid Leasing- und Gebrauchtfahrzeuge.Eine Förderung ist nur verfügbar für förderfähige Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden. Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme der "Innovationsprämie" bzw. des Umweltbonus ist durch die auf der Website der BAFA (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html) abrufbare Richtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der „Innovationsprämie“ bzw. des Umweltbonus. Der Erhalt des Bundesanteils erfolgt vorbehaltlich einer positiven Entscheidung des Antrags durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Umweltbonus endet mit Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, spätestens jedoch am 31.12.2025.
[2] Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.
[3] Es profitieren derzeit nur Plug-in-Hybridfahrzeuge, welche die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, d.h. deren rein elektrische Reichweite innerorts (EAER „City“) mindestens 40 km beträgt oder deren CO2 Ausstoß höchstens 50 g/km beträgt. Die Werte werden in den mitgelieferten, fahrzeugindividuellen CoC-Papieren aufgeführt. Es werden die nach dem WLTP Messverfahren ermittelten Werte herangezogen.
[4] Details regelt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html). Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
[5] Die Förderung gilt nur für Ladestationen, die von der KfW im Rahmen des Förderprogramms veröffentlicht wurden.
[6] Erhalt des Zuschusses gilt vorbehaltlich der positiven Entscheidung der KfW.